Mit diesen Steuertipps noch vor Jahresende sparen

Viele können es kaum erwarten - bald ist das turbulente Jahr 2021 endlich vorbei. Doch bevor es soweit ist, sollten Steuerzahler noch einige Tricks anwenden, um das Beste aus dem Jahr herauszuholen. Noch bleibt genug Zeit, um zu handeln und Steuervorteile zu sichern.

  • Lesezeit ca. 7 Minuten
  • |
  • Lesezeit ca. 7 Minuten
Steuertipps für das Jahr 2022 um Steuern zu sparen
© Aumpattarawut/www.shutterstock.com

Steuern machen sich in allen Bereichen des Lebens bemerkbar. Die gute Nachricht ist, dass sich auch in vielen Bereichen sparen lässt. Bis zum Ende des Jahres können Sie einige Tipps befolgen, um Ihre Steuerlast zu verringern.

1. Freistellungsaufträge prüfen

Wer Geld anlegt und daraus Kapitalerträge erzielt, muss dafür 25 Prozent Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer zahlen. Zu den Kapitalerträgen zählen sowohl Zinsen und Dividenden als auch Erträge aus Investmentfonds, Zertifikaten und Kursgewinnen.

Wer bei der Bank einen Freistellungsauftrag erteilt, kann den sogenannten Sparer-Pauschbetrag nutzen und Kapitalerträge bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer freistellen. Für Singles beträgt der Pauschbetrag 801 Euro, für Verheiratete 1.602 Euro. Den Freistellungsauftrag können Sie noch bis zum letzten Bankarbeitstag im Dezember ändern. Es bietet sich aber an, Bearbeitungszeiten zu berücksichtigen und bis Mitte Dezember alles zu erledigen.

Lesen Sie auch: Weniger Geld für den Staat: So halten Sie Ihre Geldanlage steuerfrei

2. Verluste bescheinigen lassen

Kapitalerträge, die über dem Sparer-Pauschbetrag liegen, müssen versteuert werden. Wenn Sie neben Gewinnen aber auch Verluste zu verbuchen haben, können diese ausgleichend eingesetzt werden. Werden Sie bei ein und derselben Bank erzielt, erfolgt die Verrechnung automatisch. Haben Sie hingegen Depots bei unterschiedlichen Anbietern aus dem Jahr 2021, müssen Sie noch vor dem 15. Dezember 2021 handeln. Sie müssen sich die Verluste von der betroffenen Bank bescheinigen lassen, um sie mit Gewinnen bei einer anderen Bank verrechnen zu können. Eine Verlustbescheinigung können Sie bis zum 15. Dezember 2021 beantragen und mit der Anlage KAP bei der Steuererklärung einreichen.

Lesen Sie auch: Für wen sich die Anlage KAP bei der Steuererklärung lohnt

3. Altersvorsorge anpassen

Wenn Sie einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie daran denken, die staatlichen Zulagen zu beantragen. Ihre Riester-Zulagen können Sie rückwirkend nur für zwei Jahre in Anspruch nehmen. Für das Jahr 2021 verfällt der Anspruch daher am 31. Dezember 2023. Für die Förderung 2020 haben Sie bis Ende 2022 Zeit. Am besten richten Sie einen Dauerzulageantrag bei Ihrem Anbieter ein, sodass die Zuschüsse jedes Jahr automatisch beantragt werden. Dann müssen Sie nur noch daran denken, den Anbieter über mögliche Gehaltsveränderungen zu informieren. Wer eine Gehaltserhöhung bekommt, sollte auch seine Riester-Beiträge anpassen. Denn wenn Sie zu wenig einzahlen, erhalten Sie entweder gekürzte oder gar keine Zuschüsse vom Staat. Der Mindestbeitrag, der jährlich eingezahlt werden muss, liegt bei 4 Prozent des Bruttoeinkommens aus dem Vorjahr. Sollten Sie die 4 Prozent des Bruttoeinkommens nicht zahlen können, oder mittelbar begünstigt sein durch einen unmittelbar förderberechtigten Riester-Sparer Partner, müssen Sie nur den Sockelbeitrag von 60 Euro im Jahr einzahlen.

Lesen Sie auch: Riester-Rente: Sparen und staatliche Zulagen sichern

Bei der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) ist es möglich, noch im Dezember eine Zuzahlung zu leisten. Denn mit der bAV können Arbeitnehmer Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen. Im Jahr 2021 können bis zu 3.408 Euro sozialversicherungsfrei gespart werden. Der doppelte Betrag, also 6.816 Euro, ist zudem steuerfrei. Wer also noch etwas Geld zur Seite legen will und den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, kann das im Dezember noch tun.

Ähnliches gilt für die Rürup-Rente. Die Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge können bei der Steuererklärung angegeben werden. Bis zu 25.787 Euro können Singles geltend machen. Bei Ehepaaren sind es sogar 51.574 Euro, die vom Finanzamt berücksichtigt werden. Im Jahr 2021 werden davon 92 Prozent steuerlich abgesetzt, also werden 23.724 Euro anerkannt. Je mehr eingezahlt wird, desto höher ist auch die Steuerersparnis. Selbstständige und Freiberufler können meist erst im Herbst einschätzen, wie hoch der Jahresgewinn ausfällt. Wenn Geld übrig ist, kann es sich lohnen, eine Einzahlung in den Rürup-Vertrag vorzunehmen. So sorgen Sie fürs Alter vor und sparen gleichzeitig Steuern. Wer noch eine Altersvorsorge abgeschlossen hat, kann auch eine größere Einzahlung in einen neuen Rürup-Vertrag vornehmen und von den gesamten Steuervorteilen profitieren.

Lesen Sie auch: Rürup-Rente: Steuervorteile vor Jahresende nutzen

4. Belege sortieren

Es mag banal klingen, aber wenn Sie jetzt schon alle wichtigen Belege aus 2021 sortieren und bereitlegen, erspart Ihnen das im Nachhinein viel Arbeit und womöglich einiges an Steuern. Relevante Belege, zum Beispiel für Fortbildungsmaßnahmen oder Handwerkerleistungen herauszusuchen, fällt mit zeitlichem Abstand immer schwerer.

Lesen Sie auch: Steuererklärung: Was brauche ich?

Wenn Sie zu einer Steuererklärung verpflichtet sind, haben Sie für das Jahr 2020 bis zum 31.Mai 2022 Zeit, wenn Sie sich von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen haben. Die Frist für 2021 hat sich auf den 31. Juli verlängert. Bis dahin kann vieles in Vergessenheit geraten. Und das kann teuer werden. Denn seit 2019 werden Fristverstöße strenger verfolgt und mit Verspätungszuschlägen bestraft.

5. Geld ausgeben, um Geld zu sparen

Eigentlich haben Privatausgaben nichts mit der Steuer zu tun. Es gibt aber einige Ausnahmen, die Sie bei der Steuererklärung geltend machen können.

Haushaltskosten

Dazu zählen Haushaltskosten, die zum Beispiel durch Renovierungs- oder Reparaturarbeiten in Ihrem Haushalt entstehen. Solche Handwerkerleistungen werden vom Staat mit Steuervergünstigungen gefördert. In der Steuererklärung können Sie Ausgaben bis zu 6.000 Euro geltend machen. 20 Prozent davon, also 1.200 Euro, muss das Finanzamt anerkennen. Wer zum Beispiel ein neues Badezimmer oder auch nur einen Tapetenwechsel plant, ist gut beraten, die Ausgaben vorzuziehen. Somit können die Kosten noch abgesetzt werden und der Höchstbetrag von 6.000 Euro im nächsten Jahr steht noch komplett zur Verfügung.

Aber Achtung: Wenn in diesem Jahr schon viele Handwerkerkosten angefallen sind, kann es sich auch lohnen, mit weiteren Ausgaben bis zum Januar zu warten. Wenn der Höchstbetrag schon ausgeschöpft ist, nehmen Sie weitere Renovierungsarbeiten am besten erst im Januar in Angriff. Haben Sie schon 5.000 Euro ausgegeben, können Sie mit dem Handwerker auch eine Teilzahlung vereinbaren. Wenn Sie im laufenden Jahr noch 1.000 Euro zahlen, haben Sie den Höchstbetrag ausgeschöpft. Die restliche Zahlung können Sie dann auf das neue Jahr verschieben und so erneut den Steuervorteil nutzen. Entscheidend ist nämlich nicht, wann die Arbeiten stattgefunden haben, sondern wann die Zahlung erfolgt.

Gleiches gilt bei sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Das können zum Beispiel Kosten für die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen sein, aber auch für private Kinderbetreuung, Haushaltshilfen, Gartenarbeiten oder den Winterdienst. Bis zu 20.000 Euro können Sie in der Steuererklärung angeben. Ein Fünftel davon wird anerkannt, sodass maximal 4.000 Euro von Ihrer Steuerschuld abgezogen werden. Wenn Sie eine Haushaltshilfe beschäftigen, die sich um Ihre Kinder oder eine pflegebedürftige Person kümmert, können Sie sie auch als Minijobber bei der Minijobzentrale anmelden. Sie zahlen dann einen Lohn von bis zu 450 Euro im Monat. Maximal 2.550 Euro können als Lohnkosten bei der Steuererklärung angegeben werden. 20 Prozent, also 510 Euro, werden anerkannt. Als Minijobber können Sie auch einen Verwandten einstellen, der nicht in Ihrem Haushalt wohnt.

Wer Handwerkerleistungen (4.000 €), haushaltsnahe Dienstleistungen (1.200 €) und den Minijob im Haushalt (510 €) voll ausschöpft, kann insgesamt 5.710 Euro Steuern sparen.

Übrigens: Wichtig ist, dass Sie für alle Haushaltskosten Rechnungen erhalten und die Beträge nicht bar bezahlen, sondern überweisen.

Krankheitskosten

Auch Krankheitskosten sind eigentlich Privatsache. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie dennoch als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, Zahnersatz, Brillen, Hörgeräte, Akupunktur, Massagen, Heilpraktiker oder Pflegeheime. Sie können ab einem gewissen Betrag geltend gemacht werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, notwendig, angemessen und außergewöhnlich sind und eine finanzielle Belastung darstellen.

Einen gewissen Eigenanteil müssen Sie immer zahlen. Die sogenannte zumutbare Belastung ergibt sich aus Ihrem Gesamteinkommen und der familiären Situation. Die Zumutbarkeitsgrenze wird mit einem Prozentsatz vom Einkommen berechnet:

Familiäre SituationEinkünfte bis 15.340 €Einkünfte zwischen 15.340 und 51.130 €Einkünfte über 51.130 €
Keine Kinder,
Einzelveranlagung
5%6%7%
Keine Kinder,
Ehegattensplitting
4%5%6%
Ein oder zwei Kinder2%3%4%
Drei oder mehr Kinder1%1%2%

Angenommen, ein Single verdient 60.000 Euro im Jahr. Für 15.340 Euro seiner Einkünfte beträgt die Eigenbelastung 5 Prozent. Für das Einkommen zwischen 15.340 und 51.130 Euro (also 35.790 Euro) gelten 6 Prozent und für die restlichen 8.870 Euro werden 7 Prozent gerechnet. Also:

  • 5 Prozent von 15.340 = 767 Euro
  • 6 Prozent von 35.790 Euro = 2147,40 Euro
  • 7 Prozent von 8.870 Euro = 620,90 Euro

Zusammen ergeben diese drei Teilbeträge eine Summe von 3.595 Euro. So hoch ist die jährliche zumutbare Belastung. Alle Ausgaben, die darüber hinaus gehen, können von der Steuer abgesetzt werden.

Deshalb ist es wichtig, dass Sie Ausgaben für Ihre Gesundheit gut planen. Wenn größere Kosten anfallen, achten Sie darauf, nicht einen Teil im Dezember und den nächsten Teil im Januar zu begleichen. Je höher die Kosten in einem Jahr sind, desto eher überschreiten Sie die zumutbare Belastungsgrenze. Sammeln Sie frühzeitig alle Rechnungen rund um Krankheitskosten, damit Sie einschätzen können, ob die Grenze überschritten wird.

Werbungskosten

Auch im Zusammenhang mit dem Beruf können Kosten entstehen, die Sie von der Steuer absetzen können. Jedem Arbeitnehmer werden pauschal 1.000 Euro anerkannt. Das bedeutet, dass bis zu diesem Betrag keine Belege eingereicht werden müssen. Die Werbungskostenpauschale wird automatisch angerechnet. Wenn Ihre Werbungskosten allerdings höher als 1.000 Euro sind, können Sie zusätzlich Steuern sparen. Das kann sich für alle lohnen, die einen langen Arbeitsweg haben, aus beruflichen Gründen umziehen, ein Arbeitszimmer einrichten, Fachliteratur kaufen oder andere Fortbildungsmaßnahmen in Anspruch nehmen.

Liegen die Werbungskosten im laufenden Jahr knapp unter 1.000 Euro, bietet es sich an, bestimmte Ausgaben vorzuziehen. Wenn Sie zum Beispiel schon 900 Euro für Fortbildungen bezahlt haben, können Sie in diesem Jahr noch Arbeitsmaterial besorgen, das Sie ohnehin benötigen. Oder Sie planen eine Weiterbildung so, dass Sie sie noch dieses Jahr bezahlen können.

6. Lohnsteuerklasse prüfen

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner sollten regelmäßig prüfen, ob die aktuellen Lohnsteuerklassen noch das Beste herausholen. Wenn sich ihr Einkommensverhältnis durch Jobwechsel oder Gehaltserhöhungen geändert hat, kann ein Wechsel der Steuerklassenkombination sinnvoll sein. Verdienen beide Ehepartner gleich viel, bietet sich die Steuerklasse IV für beide an. Weicht das Einkommen leicht voneinander ab, kann auch Steuerklasse IV mit Faktor interessant sein. Verdient ein Ehepartner hingegen deutlich mehr (mindestens 60 Prozent des gesamten Einkommens), sollte er in Steuerklasse III und der andere Partner in Steuerklasse V wechseln.

7. Heirat und Trennung

Ein Gedanke, der zwar wenig romantisch ist, aber finanziell einiges bewirken kann, ist die Hochzeit auf den letzten Drücker. Denn wer noch vor dem 31. Dezember standesamtlich heiratet, kann die Steuervorteile des Ehegattensplittings für das gesamte Jahr 2021 in Anspruch nehmen.

Etwas weniger Eile bietet sich für Paare an, die verheiratet sind und sich trennen wollen. Wenn es im Bereich des Möglichen liegt, warten Sie bis zum Januar. Denn wenn Sie getrennt leben, können Sie das Ehegattensplitting nicht mehr für das gesamte zurückliegende Jahr nutzen. Sie müssen die Trennung beim Finanzamt angeben und sind dann jeweils einzeln veranlagt.

Diesen Ratgeber drucken

War dieser Ratgeber hilfreich?
Ø 4,8 / 5 Sternen aus 14 Meinungen
Ratgeber teilen


Mehr zum Thema Sparen:

Alles zum Thema Sparen PKA Zur Startseite

Nach oben