Weniger Geld für den Staat: So halten Sie Ihre Geldanlage steuerfrei

Richtige Freude kommt beim Sparen doch erst auf, wenn Gewinne winken. Und richtiger Frust kommt auf, wenn der Staat sich an diesen Gewinnen bedienen will. Mit ein paar Tricks können Sie die Steuerbelastung Ihrer Kapitalerträge verringern oder sogar ganz unterbinden. Besonders Geringverdiener haben gute Chancen.

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Steuererklärung
© falco/pixabay.com

Steuern sind ein allseits unbeliebtes Thema. Nicht nur beim monatlichen Gehalt schlagen sie deutlich zu Buche. Auch die Gewinne aus Geldanlagen beugen sich unter der Steuerlast. Anleger müssen große Teile ihrer Kapitalerträge abdrücken. Doch es gibt Wege, den Steuerabzug ohne großen Aufwand zu verringern.

Kapitalerträge: Wie gewonnen, so zerronnen

Seit dem 01. Januar 2009 müssen alle Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden. Dazu zählen sowohl Zinsen und Dividenden als auch Erträge aus Investmentfonds, Zertifikaten oder Kursgewinnen. Für Privatanleger gilt die einheitliche Abgeltungssteuer. Hinzu kommen der sogenannte Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Grundsätzlich beträgt die Abgeltungssteuer 25 Prozent. Sie wird aber ermäßigt, wenn eine Kirchensteuerpflicht besteht. Je nachdem, ob in Ihrem Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer anfallen, verringert sich die Abgeltungssteuer auf 24,5098 oder 24,4499 Prozent. Trotzdem ist die Steuerbelastung für Mitglieder der Kirche insgesamt höher.

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Sparer-Pauschbetrag gibt es nicht automatisch

Im oben genannten Beispiel wurde der sogenannte Sparer-Pauschbetrag berücksichtigt. Für Alleinstehende beträgt er seit Beginn 2023 1.000 Euro, für Verheiratete 2.000 Euro. Diese Summen können Sparer jedes Jahr von der Steuer freistellen. Mit einem Freistellungsauftrag wird die Bank beauftragt, Zinseinnahmen aus Spar- oder Anlagekonten und Gewinne aus Aktien oder Fonds vom Steuerabzug zu befreien. Wer keinen entsprechenden Antrag einreicht, kann den Sparer-Pauschbetrag auch nicht nutzen. Um den Steuerabzug zu vermeiden, müssen Sparer den Freistellungsauftrag fristgerecht einreichen. Es bietet sich an, ihn direkt bei der Eröffnung eines Kontos zu erteilen.

Einreichungen und eventuelle Änderungen müssen spätestens im Dezember vorgenommen werden, um für das jeweilige Jahr zu gelten. Berücksichtigt werden sie normalerweise bis zum letzten Bankarbeitstag des Kalenderjahres. Es ist allerdings ratsam, sich über die Eingangsfristen der jeweiligen Bank zu informieren. Häufig sind diese bereits auf den 15. Dezember angesetzt, da die Bearbeitungszeit eingeplant werden muss.

Die Freistellung gilt ab dem 01. Januar des Jahres und kann lediglich bis zum 31. Dezember gekündigt werden. Änderungen können Sie beliebig oft vornehmen. Wenn Sie mehrere Konten bei verschiedenen Banken haben, können Sie den Freibetrag aufteilen. Bei jeder Bank muss dann ein Freistellungsauftrag eingereicht werden. Wichtig ist, dass die Höchstgrenze des Freibetrags nicht überschritten wird. Auch bei verschiedenen Konten gelten die Grenzen von 801 bzw. 1.602 Euro. Eine Überschreitung kann zu Problemen bei der Steuerprüfung führen.

Befreiung von der Abgeltungssteuer für Geringverdiener

Geringverdiener können sich außerdem mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) von der Abgeltungssteuer befreien lassen. Es gibt einen Grundfreibetrag, der für Alleinstehende 10.908 Euro und für Verheiratete 21.816 Euro beträgt. Wenn die jährlichen Einkünfte diesen Betrag nicht überschreiten, kommt eine NV-Bescheinigung infrage. Sinnvoll ist sie dann, wenn Kapitalerträge höher sind als der Sparer-Pauschbetrag und deshalb versteuert werden müssten.

Für den Grundfreibetrag ist nicht nur das Gehalt relevant. Es zählen auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Renten, Altersvorsorgen, Vermietungen und Verpachtungen.

Die NV-Bescheinigung können Sie beim Finanzamt beantragen und dann bei der Bank einreichen. Wer mehrere Konten bei verschiedenen Banken hat, benötigt dafür auch mehrere Bescheinigungen. Bei der Beantragung müssen Einnahmequellen und die Höhe der zu erwartenden Einkünfte angegeben werden. Wenn der Antrag bewilligt wird, bleibt die NV-Bescheinigung maximal drei Jahre gültig. Sollten die Einnahmen den steuerlichen Grundfreibetrag doch übersteigen, muss der Sparer die Bescheinigung zurückgeben.

Teilfreistellung und Bestandsschutz für Investmentfonds

Seit dem 01. Januar 2018 müssen Gewinne aus Immobilienverkäufen, Mieteinnahmen und Dividendenerträgen bereits von den Fondsgesellschaften versteuert werden, und zwar mit 15 Prozent. Dadurch erhält der Anleger automatisch weniger Geld. Betroffen sind Aktienfonds, Mischfonds mit einer Aktienquote von über 25 Prozent und offene Immobilienfonds. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt und ein Ausgleich für geringere Erträge stattfindet, werden diese bei Anlegern teilweise freigestellt, sodass sie nur noch für einen Teil der Erträge Abgeltungssteuer zahlen müssen. Je nach Art des Fonds handelt es sich hierbei um 15 bis 80 Prozent.

Anleger, die Investmentfondsanteile vor dem 01. Januar 2009 erworben haben, genossen bisher den Bestandsschutz. Dieser bewirkte, dass sie beim Verkauf von der Abgeltungssteuer befreit waren. Seit diesem Jahr gilt der Bestandsschutz nur noch für einen Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Für alle Gewinne, die darüber hinausgehen, fallen Steuern an.

Steuerfreier Handel: Gold, Kunst, Oldtimer

Wer auf Sachwerte wie Gold, Silbermünzen, Schmuck, Kunst oder Oldtimer setzt, kann erzielte Gewinne für sich behalten. Denn diese sind, anders als bei Aktiengeschäften, steuerfrei. Allerdings nur, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres erzielt wurden. Wer hingegen binnen eines Jahres verkauft, kann sich trotzdem noch über eine Freigrenze von 600 Euro freuen. Gleiches gilt übrigens für digitale Währungen wie Bitcoin oder Ethereum. Gewinne müssen nur dann versteuert werden, wenn sie in der Jahresfrist erfolgen und die Freigrenze überschreiten.

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