Grundsteuererlass bei Mietausfall: So holen sich Vermieter Geld zurück

Gründe für einen Mietausfall gibt es viele. Oft sind sie nicht vom Vermieter verschuldet und können dann zu einer Reduzierung der Grundsteuer führen. Vor allem durch die Coronakrise dürften viele Vermieter den Grundsteuererlass nutzen können. Dieser muss jedoch innerhalb einer bestimmten Frist beantragt werden.

11.03.2021
  • Lesezeit ca. 1:30 Minute
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    11.03.2021
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Bunter Straßenzug mit gepflegten Altbauten
© elxeneize/de.fotolia.com

Bei erheblichen Mietausfällen haben Vermieter unter Umständen Anspruch auf den Grundsteuererlass. Voraussetzung ist, dass der Mietausfall nicht vom Vermieter selbst zu verantworten ist. Mögliche Gründe dafür sind zum Beispiel Leerstand, Nichtvermietbarkeit wegen Wohnungsbränden und Wasserschäden oder auch besondere Ereignisse – dazu dürfte die Coronakrise zählen.

Bis zu 50 Prozent sparen bei der Grundsteuer

Vermieter können bis zu 50 Prozent Erlass bei der Grundsteuer erhalten, wenn mit der Immobilie kein Ertrag erwirtschaftet werden konnte. 25 Prozent der Grundsteuer werden erlassen, wenn die Mieterträge um mehr als 50 Prozent hinter dem normalen Ertrag der Immobilie liegen. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, komplett von der Grundsteuer befreit zu werden. Das geht zum Beispiel, wenn der Erhalt des Eigentums im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Denkmalschutz) und die Erhaltungskosten den Ertrag dauerhaft übersteigen.

Antragsfrist für Grundsteuererlass einhalten

Wer im vergangenen Jahr Einbußen bei der Miete hatte, die nicht selbst zu verantworten sind, kann noch bis zum 31. März 2021 den Grundsteuererlass beantragen. Vermieter wenden sich dazu an die für sie zuständigen Steuerämter oder Finanzämter.

Mietausfall durch Corona: Grundsteuererlass möglich

Die Corona-Krise sorgt in vielen Bereich für Chaos. Das haben auch Vermieter zu spüren bekommen. Die Krise führte bei vielen Mietern zu Kurzarbeit oder Jobverlust. Die Folge: Mieten wurden nicht rechtzeitig oder gar nicht gezahlt. Ähnliches spielt sich bei der Vermietung gewerblicher Räume ab. Geschlossene Läden oder leerstehende Büros sind in der Corona-Krise keine Seltenheit.

Übrigens: Den Antrag auf Grundsteuererlass sollten Vermieter auch rechtzeitig stellen, wenn aus dem Vorjahr noch Mietrückstände offen sind, bei denen nicht klar ist, ob noch mit einer Nachzahlung zu rechnen ist.

Wichtig: Nicht bei freiwilligem Mieterlass gültig

Der Grundsteuererlass wird nicht gewährt, wenn Vermieter ihren Mietern entgegengekommen sind und freiwillig die Miete gestundet oder erlassen haben. Der Mietausfall ist dann selbst verschuldet.

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