Für wen sich die Anlage KAP bei der Steuererklärung lohnt

Wer mit seiner Kapitalanlage Gewinne macht, muss unter Umständen Steuern zahlen. Doch längst nicht jeder Steuerzahler muss die Anlage KAP ausfüllen. Einige sind allerdings dazu verpflichtet. Bei anderen lohnt sich die freiwillige Abgabe, um zu viel gezahlte Steuern zurückzuholen.

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Steuererklärung
© falco/pixabay.com

Für Kapitalerträge werden ab einer gewissen Höhe Steuern fällig. Abgeltungssteuer (25 Prozent), Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer werden meistens automatisch abgerechnet. Deshalb sind viele Anleger auch nicht dazu verpflichtet, die Anlage KAP bei der Steuererklärung zu berücksichtigen. In manchen Fällen lohnt es sich aber doch. Einige Sparer sind sogar verpflichtet, die Anlage KAP auszufüllen.

Alle wichtigen Informationen, die Sie zum Ausfüllen benötigen, stehen in der Steuerbescheinigung, die Sie jährlich von Ihrer Bank erhalten. Wenn Sie Konten und Depots bei mehreren Banken haben, rechnen Sie die Beträge für die Anlage KAP zusammen.

Wann sind Kapitalerträge steuerfrei?

Bis zu einer Höhe von 1.000 Euro im Jahr sind Kapitalerträge steuerfrei. Für Ehepaare, die zusammen veranlagt sind, verdoppelt sich der Sparer-Pauschbetrag auf 2.000 Euro. Jedem Bürger stehen diese Gewinne aus Kapitalanlagen zu, ohne dass sie Steuern dafür zahlen müssen. Erst die Erträge, die darüber hinausgehen, sind steuerpflichtig.

Den Sparer-Pauschbetrag gibt es allerdings nicht automatisch. Wer ihn nutzen möchte, muss die Bank mit einem Freistellungsauftrag anweisen, Zinseinnahmen und Gewinne von der Steuer zu befreien. Wer mehrere Konten und Depots bei unterschiedlichen Banken hat, kann den Sparer-Pauschbetrag unter ihnen aufteilen.

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Wann lohnt es sich, die Anlage KAP freiwillig auszufüllen?

Wenn Sie keinen Freistellungsauftrag gestellt oder diesen ungünstig auf verschiedene Konten verteilt haben, müssen Sie Abgeltungssteuer zahlen, auch wenn Ihre Gewinne unter 1.000 Euro (bzw. 2.000 Euro) liegen. Die zu viel gezahlten Steuern können Sie sich über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurückholen. Dazu tragen Sie in Zeile 7 Ihre Kapitalerträge und in Zeile 12 den Sparer-Pauschbetrag ein. Falls dieser nicht berücksichtigt wurde, muss hier „0“ angegeben werden. Ab Zeile 48 tragen Sie dann Abgeltungssteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuern ein.

Für manche Steuerzahler ist der Steuersatz von 25 Prozent zu hoch. In diesem Fall kann in Zeile 4 der Anlage KAP eine Günstigerprüfung beantragt werden. Die Kapitalerträge, die die Bank mit der Abgeltungssteuer einbehalten hat, werden dann zu einem niedrigeren Satz versteuert.

Oft haben Anleger Konten bei unterschiedlichen Banken. Wenn Sie bei einer Bank Gewinne und bei der anderen Bank Verluste machen, können Sie immerhin Steuern sparen, indem Sie Gewinne und Verluste miteinander verrechnen. Dafür müssen Sie die Zeilen 10 und 11 in der Anlage KAP ausfüllen. Außerdem brauchen Sie eine Verlustbescheinigung der Bank, die Sie bis zum 15. Dezember beantragen können.

Es kann vorkommen, dass die Abgeltungssteuer zu hoch ausfällt, weil die Bank den Anschaffungspreis eines Wertpapiers nicht kennt. Das kommt zum Beispiel nach einem Depotwechsel vor. Für die Versteuerung wird dann eine Ersatzbemessungsgrundlage von meistens 30 Prozent angesetzt. Wenn die Steuern dadurch zu hoch ausfallen, können Sie das korrigieren lassen, indem Sie in Zeile 5 einen Antrag auf „Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge“ stellen.

Wer ist verpflichtet, die Anlage KAP auszufüllen?

Die Anlage KAP muss bei der Steuererklärung mit eingereicht werden, wenn von Kapitalerträgen noch keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihr Geld in einem ausländischen Konto oder Depot angelegt haben. Da Banken und Gesellschaften aus dem Ausland keine Abgeltungssteuer einbehalten, muss dies über die Steuererklärung geschehen.

Gleiches gilt für Privatdarlehen, durch die Sie Zinseinnahmen erzielt haben. Wenn Geschäfte unter Bekannten oder Angehörigen vorgenommen werden, wie es auch unter Fremden üblich ist, gilt ebenfalls die Abgeltungssteuer.

Gewinne aus Geldanlagen bei ausländischen Banken und privaten Darlehen tragen Sie in die Zeilen 14 bis 19 der Anlage KAP ein. Die Quellensteuer, die im Ausland einbehalten wird, tragen Sie in die Zeilen 48 und 49 ein.

Wenn Sie Kirchenmitglied sind, wird die Kirchensteuer normalerweise automatisch von der Bank abgeführt. Allerdings können Sie diesem Vorgang auch widersprechen. Dann müssen Sie Ihre Kapitalerträge in der Anlage KAP angeben, sodass die Kirchensteuer über die Steuererklärung abgerechnet werden kann.

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