Arbeitszimmer versteuern und günstig arbeiten im Homeoffice

Ein Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden – für den einen ein notwendiges Übel, für den anderen die perfekte Art zur Gestaltung seiner beruflichen Existenz. Gerade für Arbeitnehmer ohne eigenes Büro wie beispielsweise Lehrer ist das Homeoffice unerlässlich.

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Halloween-Kürbis
© StartupStockPhotos/pixabay.com

Das Büro zu Hause bietet nicht nur Freiheiten in der Gestaltung der Arbeit, sondern kann sich auch finanziell lohnen. Offiziell als Arbeitszimmer dienend und entsprechend eingerichtet, ist der Raum mit all seinen Kosten steuerlich absetzbar. Dabei darf er ausschließlich zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit genutzt werden.

Eigener Arbeitsplatz im Betrieb verhindert Steuervorteile

Wer einen Schreibtisch in der Firma hat und nur gelegentlich von zu Hause aus arbeitet, kommt nicht in den Genuss der Steuervorteile. Anders verhält es sich bei Mitarbeitern, die keinen eigenen Arbeitsplatz in der Firma haben. Dazu gehören zum Beispiel Außendienstmitarbeiter oder Lehrer, die ihre administrative Arbeit vom heimischen Schreibtisch aus erledigen müssen. Sie können ihr Büro als Werbungskosten oder Betriebskosten in der Steuererklärung geltend machten.

Beschränkter Abzug bei regelmäßiger Nutzung

Der sogenannte beschränkte Abzug bezieht sich auf Arbeitnehmer wie Lehrer, die einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus erledigen müssen. Mit einer vorliegenden Negativ-Bescheinigung des Arbeitgebers über das Nichtvorhandensein eines eigenen Arbeitsplatzes im Betrieb können so bis zu 1.250 € im Jahr gespart werden. Arbeitnehmer können die Kosten als sogenannte Werbungskosten absetzen, Selbstständige machen Betriebsausgaben geltend. Paare, die sich das Arbeitszimmer teilen, können jeder für sich den kompletten Abzug nutzen (personenbezogener Abzug).

Unbeschränkter Abzug für 100 Prozent Heimarbeit

Wer generell von zu Hause aus arbeitet, kann die kompletten Kosten des Arbeitszimmers geltend machen. Zumeist trifft das auf Selbstständige und Freiberufler wie Schriftsteller oder Journalisten zu, die so gut wie ausschließlich von zu Hause aus arbeiten. Für sie gilt der unbeschränkte Abzug.

Arbeitszimmer muss abgeschlossener Raum sein

Um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, muss man sich einen an die Wohnräume, aber dennoch in sich abgeschlossenen Raum als Homeoffice einrichten, der auch von der Ausstattung her eindeutig als Arbeitszimmer zu erkennen ist. Eine abgeteilte Arbeitsecke reicht dem Finanzamt nicht aus. Eine private Nutzung von maximal 10 Prozent ist erlaubt.

Kosten anteilig berechnen

Die steuerlich abzugsfähigen Kosten werden anteilig zur Zimmergröße berechnet, d. h. die Quadratmeterzahl im Verhältnis zur Wohnfläche ist entscheidend. Zu den anteilig absetzbaren Kosten gehören

  • Miete bzw. Gebäudeabschreibung für Hauseigentümer
  • Strom
  • Wasser
  • Abfallgebühren
  • Grundsteuer
  • Hausrat- und Wohngebäudeversicherung
  • Abwassergebühren

Quittungen für Büromaterial aufbewahren

Büromaterialien und Büromöbel, die einen bestimmten Wert nicht übersteigen, zählen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern, kurz GWG. Diese Dinge sind laut Definition bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände. Wenn der Anschaffungspreis den Betrag von 925 € (netto 800 €) nicht übersteigt, können sie direkt steuerlich geltend gemacht werden. Belege müssen erst nach Aufforderung durch das Finanzamt eingereicht werden. Auch wenn diese nicht erfolgen sollte, empfiehlt es sich immer, alle Quittungen aufzubewahren.

Abschreibungen bei größeren Anschaffungen

Überschreitet der Wert der angeschafften Büromöbel die Grenze der GWG, können die Kosten über die Dauer der Nutzung verteilt werden. Bei der sogenannten Abschreibung wird jedes Jahr ein Teil des Kaufpreises steuerlich geltend gemacht. Bei Büromöbeln liegt die anzusetzende Nutzungsdauer gemäß der "AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter" bei 13 Jahren.

Auf jeden Fall laufende Ausgaben absetzen

Wenn das eigene Arbeitszimmer aus Sicht des zuständigen Finanzamts nicht alle Anforderungen erfüllt, wird die steuermindernde Wirkung nicht anerkannt. Steuerlich geltend gemacht werden können dennoch laufende Ausgaben beispielsweise für Drucker oder PC als Werbungskosten.

Renovierungen anderer Räume können nicht abgesetzt werden

Wer frischen Glanz in sein häusliches Arbeitszimmer bringen will und dieses renoviert, kann auch die Renovierungskosten, die nur das Arbeitszimmer betreffen, komplett von der Steuer absetzen. Das gilt nicht für die anderen Räume der Wohnung oder des Hauses. Bei der korrekten Versteuerung hilft ein Steuerberater.

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