Kontowechsel für Privatkonten gesetzlich geregelt

Gründe, die kontoführende Bank zu wechseln, gibt es viele: Die Gebühren sind zu hoch, der Service nicht zufriedenstellend oder ein Ortswechsel steht an. Doch ein neues Girokonto zu eröffnen, alle Zahlungsvorgänge zu überprüfen und die neuen Kontodaten jedem einzelnen Beteiligten mitzuteilen, nimmt viel Zeit in Anspruch. Um diesen Vorgang zu vereinfachen, gibt es seit 2016 den gesetzlichen Wechselservice.

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Geschäftsabschluss
© rawpixel/pixabay.com

Per Gesetz sind Kreditinstitute zur Hilfe beim Kontowechsel verpflichtet. Bei vielen Banken ist diese Unterstützung eine Serviceleistung, die für den Kunden kostenlos ist. Oft wird dieses Angebot auch „Umzugsservice“ genannt. Sinnvoll ist es, sich zunächst auf die Suche nach einem möglichst preisgünstigen oder sogar kostenlosen Girokonto zu machen. Dann kann der Wechsel starten.

Gesetzliche Verpflichtung für Banken

Im Zahlungskontengesetz (ZKG), das die europäische Zahlungsrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt hat, ist seit dem 18. September 2016 neben anderen Punkten auch die Verpflichtung zur Gewährung von Kontowechselhilfe geregelt. Ziel ist es, den Girokontowechsel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Grundsätzlich muss der Bankkunde, der diese Hilfe nutzen möchte, nur noch ein Formular ausfüllen, mit dem er den Wechselservice in Auftrag gibt. Eine Verpflichtung dazu gibt es nicht. Wer lieber alles selber regelt, kann auch das weiterhin tun.

Ein Formular für die Ermächtigung durch den Kontoinhaber zur Kontowechselhilfe stellt das Verbraucherportal des Bundesjustizministeriums zur Verfügung.

Banken müssen Fristen einhalten

Die bisherige Bank muss nach Aufforderung der neuen kontoführenden Stelle eine Übersicht aller Buchungen der letzten 13 Monate liefern, damit mindestens ein Überblick über alle Zahlungsvorgänge innerhalb eines Jahres besteht. Bei der Datenübermittlung an das neue Kreditinstitut müssen Fristen eingehalten werden. Das neue kontoführende Institut hat zwei Tage Zeit, die bisherige Bank aufzufordern. Die Mitteilung über alle bestehenden Daueraufträge darf nicht länger dauern als fünf Geschäftstage. Die neue Bank ist verpflichtet, alle Zahlungspartner wiederum innerhalb von fünf Tagen schriftlich über die neue Kontoverbindung zu informieren. So soll in insgesamt 12 Geschäftstagen der Wechsel vollzogen sein. Überträge innerhalb des Kreditinstituts beispielsweise vom Girokonto auf ein eigenes Sparkonto sollte man selber ändern, da bankinterne Überweisungen nicht zum Wechselservice gehören.

Kostenfreier Umzugsservice innerhalb einer Bankengruppe

Unabhängig von der gesetzlichen Regelung bieten viele Banken innerhalb ihrer Organisation auch einen kostenlosen Umzugsservice an, der den Kontowechsel für den Kunden ebenfalls komfortabel gestaltet. Der gesetzliche Wechselservice kann mit Gebühren verbunden sein. Laut Verbraucherportal des Bundesjustizministeriums dürfe die Kontowechselhilfe nur dann etwas kosten, wenn dies zwischen Verbraucher und Kontodienstleister vereinbart worden und das Entgelt zudem angemessen und an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sei. Verlange der Kunde lediglich eine Auflistung über bestehende Daueraufträge und verfügbare Informationen zu Lastschriften von seiner Bank, dürfe die Erstellung und Übersendung dieser Liste nichts kosten. Auch die bloße Schließung des bisherigen Girokontos sei kostenfrei.

Wechselhilfe auch im Online-Banking

Wer bisher sein Konto ausschließlich über Online-Banking genutzt hat, kann auch den Wechselservice online beantragen und die erforderlichen Schritte am PC oder Smartphone erledigen. Wie alle Vorgänge beim Online-Banking, sollten auch diese über eine gesicherte Verbindung mit PIN- und TAN-Eingabe erfolgen.

Kontoeröffnung in anderem EU-Staat

Voraussetzung für den gesetzlichen Kontowechselservice ist, dass beide beteiligten Banken in Deutschland ansässig sind. Das teilt das Verbraucherportal des Bundesjustizministeriums mit.

Bei einer Kontoeröffnung in einem anderen EU-Staat müsse die bisherige deutsche Bank nach Aufforderung ihres Kunden nur die entsprechenden Informationen über

  • bestehende Daueraufträge,
  • verfügbare Informationen über erteilte Lastschriftmandate,
  • eingehende Überweisungen sowie
  • über veranlasste Lastschriften

unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitteilung an die neue Bank muss der Wechselnde selber übernehmen.

Gespräch mit der bisherigen Bank über Konditionen suchen

Wer aufgrund nicht zufriedenstellender Konditionen über einen Bankenwechsel nachdenkt, sollte auf jeden Fall vor dem Wechsel das Gespräch mit seiner bisherigen Bank suchen. Vielleicht wird man dort, um den Kunden zu halten, die Bedingungen und Zinssätze nachbessern. Aufgrund des generell geringen Zinsniveaus sollte man jedoch keine großen Schritte erwarten.

Schwierigkeiten beim Kontowechsel

Schon das Ermächtigungsformular kann Antragstellende mit der Vielfältigkeit der Wahlmöglichkeiten und seinen Formulierungen vor Probleme stellen. Oft ist die Hilfe der Banken gefragt. Sollte diese nicht gewährt werden, ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zuständig für Beschwerden. Generell empfiehlt es sich, beide Girokonten eine Zeit lang auf Guthabenbasis parallel zu führen, falls unerwartete Abbuchungen erfolgen und doch ein Zahlungspartner nicht rechtzeitig über den Wechsel informiert wurde. So kann keine Zahlung verloren gehen und Ärger im Vorfeld vermieden werden.

Haftung der Banken

Aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung können beide beteiligte Banken auch in Haftung genommen werden. Sollten dem Kunden durch Fehler oder Verzögerung beim Kontowechsel nach dem Zahlungskontengesetz Schäden entstehen, kann er Schadenersatz geltend machen.

Wechsel auch bei in Anspruch genommenem Dispositionskredit

Ein ausgenutzter Dispositionskredit hindert viele Bankkunden, ihr Girokonto zu wechseln. Auch hier lohnt es sich, bei den Banken nachzufragen. Oftmals übernimmt das neue Kreditinstitut das Kreditlimit. Die Konditionen werden allerdings nicht automatisch übernommen, sondern müssen neu vereinbart werden.

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