Freistellungsauftrag richtig nutzen und Steuern auf Kapitalerträge vermeiden

Für Dividenden, Kursgewinne oder Zinsen kassiert der Fiskus eine pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent – plus Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer. Bis zu gewissen Beträgen können sich Kapitalanleger aber mit einem Freistellungsauftrag diese Abzüge sparen. Finden Sie hier dazu die wichtigsten Informationen.

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Junge Frau ließt Rechnung
© fizkes/www.shutterstock.com

In den 1970er-Jahren führte Deutschland den Sparerfreibetrag ein. Als sogenannte Grundsparförderung sollte er Kleinsparer entlasten und ihnen gewährleisten, dass Kapitalerträge durch Steuerabzüge nicht unter die jeweiligen Preissteigerungsraten zurückfallen. Bis dahin stand den Sparern ausschließlich eine Werbungskostenpauschale von 150 DM zur Verfügung, um die Steuerbelastung etwas zu mindern.

Von Freibetrag und Pauschbetrag

Der erste Sparerfreibetrag 1975 betrug noch bescheidene 300 Mark oder etwa 153 Euro pro Person. In den folgenden Jahren wurde der Betrag häufiger angepasst und erreichte in den Neunzigerjahren sogar die Summe von 6000 DM beziehungsweise 3068 Euro. Bei seiner Abschaffung Ende 2008 waren es nur noch 750 Euro. Aber: Parallel blieb immer noch die Ansetzung einer Werbungskostenpauschale in Höhe von 51 Euro möglich. Das sollte sich ab dem 01. Januar 2009 ändern und vereinfachen. Seit damals gilt der Pauschbetrag von 801 Euro für Alleinstehende und 1602 Euro für Paare.

Der Freistellungsauftrag

Seine Einführung fand parallel mit dem Sparerfreibetrag statt. Wer einen Freistellungsauftrag stellte, befreite sich damit von der Kapitalertragssteuer – damals zehn Prozent -, die ansonsten als Quellensteuer vom Schuldner oder den auszahlenden Banken einbehalten und anonym an das Finanzamt abgeführt wurde. Nach diesem Prinzip funktionieren die oft kurz FSA genannten Freistellungsaufträge noch heute. Doch zunächst waren es vor allem Dividenden, für die eine Kapitalertragssteuer fällig wurde, falls keine Freistellung vorlag. Hier galt bereits das Quellensteuerprinzip, während sich der Staat bei der Versteuerung von Zinserträgen ausschließlich auf die Angaben in der Einkommenssteuererklärung verließ.

Doch schon in den Achtzigerjahren hatte Gerhard Stoltenberg, der erste Finanzminister der Kohl-Ära, Zweifel an der Steuerehrlichkeit der Bürger. Er versuchte deswegen, eine zehnprozentige Quellensteuer auch auf Zinserträge einzuführen. Sein Plan ging allerdings schief. Über Nacht flossen Milliarden an Kapital ins Ausland. Zugleich forderte das Bundesverfassungsgericht aber trotzdem mehr Steuergerechtigkeit. Die Richter kritisierten explizit die Diskrepanz zwischen den hohen Darlegungspflichten für Arbeitseinkommen und dem praktisch nicht vorhandenen Rahmen zur detaillierten Erklärung von Kapitalerträgen und insbesondere Zinseinkünften.

Um dieses Problem zu lösen, wurde mit Jahresbeginn 1993 die Zinsabschlagsteuer (ZASt) eingeführt – mit:

  • 20 Prozent für Dividenden
  • 30 Prozent für Zinserträge aus Kapitalerträgen und sogar
  • 35 Prozent für Tafelgeschäfte mit echten, physischen Wertpapieren und ihren Coupons

Jetzt wurde der Freistellungsauftrag für praktisch jeden mit einem Bankguthaben wichtig. Denn wer keinen bei seinem Kreditinstitut hinterlegt hatte, erhielt die nächste Zinszahlung schon ab dem ersten Pfennig oder später Cent nur noch mit einem pauschalen 30-prozentigen Abschlag.

Dieser Abschlag galt bis 2009 trotzdem nur als eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Erst seitdem besitzt er tatsächlich abgeltenden Charakter.

Grundsätzliche Informationen und Tipps zum Freistellungsauftrag

  • Pro Person kann ein Freistellungsauftrag von 1000 Euro gestellt werden.
  • Paaren steht der doppelte Betrag von 2000 Euro zur Verfügung.
  • Schon für Kinder kann ein Freistellungsauftrag durch die Eltern gestellt werden.
  • Der Freistellungsauftrag wird beim jeweiligen Kreditinstitut oder Finanzdienstleister hinterlegt.
  • Die Aufträge können befristet oder unbefristet erteilt werden.
  • Die jeweiligen Gesamtsummen lassen sich auf mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Kreditinstituten aufteilen.
  • Die Aufträge können im laufenden Jahr beliebig angepasst und geändert werden – nicht aber für vergangene Kalenderjahre.
  • Beachten Sie dabei die Fristen Ihrer Bank für Anpassungen zum Jahresende. Oft liegen die schon ein oder zwei Wochen vor dem letzten Bankarbeitstag des Jahres.
  • Halten Sie außerdem immer Ihre Steuer-Identifikationsnummer für einen Freistellungsauftrag bereit. Deren Angabe ist seit einigen Jahren Pflicht.

Und besonders wichtig:

Wenn ein Konto oder Depot bei einem Kreditinstitut aufgelöst wird und damit sogar die ganze Kundenbeziehung endet, erlischt dadurch nicht automatisch der dort gestellte Freistellungsauftrag! Diesen müssen Sie immer separat löschen lassen, um den hinterlegten Freistellungsbetrag wieder anderweitig nutzen zu können.

Weitere Tipps für den Freistellungsauftrag

Freistellungssummen einschätzen

Früher galten Freistellungsaufträge für jedes einzelne Depot oder Konto. Später wurde auf eine übergreifende Gültigkeit pro Bank umgestellt. Wer gleich bei mehreren Instituten Aufträge einreichen muss, sollte für die Aufteilung vorher ein paar Berechnungen anstellen, wie viele Erträge er jeweils erwarten kann. Erst dann lässt sich die Freistellungssumme sicher aufteilen.

Zinserträge lassen sich dabei relativ einfach ausrechnen. Aktien- oder Fondsbesitzer können sich an Vorjahreserträgen orientieren, sollten aber immer besser zusätzlich einen Aufschlag einkalkulieren, falls die Gesamtaufteilung der Freistellungsaufträge dies erlaubt.

Frühzeitig einrichten

Am besten richten Sie einen Freistellungsauftrag immer parallel mit einer Depot- oder Kontoeröffnung ein. Später gerät er ansonsten schnell in Vergessenheit, und nur im laufenden Jahr erhalten Sie noch eine Erstattung eventueller Abzüge, wenn doch noch ein Freistellungsauftrag eingeht. Bei Ertragsgutschriften zum Jahresende haben Sie nachträglich keine Chance mehr auf eine Erstattung durch das Kreditinstitut und können später nur noch die Steuererklärung dafür nutzen.

Für Paare

Paare müssen keine gemeinschaftlichen Freistellungsaufträge stellen – unverheiratete Paar dürfen das ohnehin nicht. Ehepaare genießen dagegen ein Wahlrecht zwischen einzelner oder gemeinschaftlicher Freistellung. Bei einer Scheidung ist der Gemeinschaftsauftrag durch einzelne Freistellungsaufträge zu ersetzen. Dabei kann im Jahr der Trennung noch ein gemeinsamer Auftrag gelten. Das gilt auch, wenn ein Partner verstirbt. Im Folgejahr sind immer nur Einzelaufträge gültig.

Übergreifende Verlustverrechnung

Ein gemeinsamer Freistellungsauftrag ermöglicht auch eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung. Die Banken verrechnen dann einmal jährlich Gewinn oder Verlust von einzeln oder gemeinschaftlich eingerichteten Depots und Konten. Dies funktioniert mit einem Null-Euro-Freistellungsauftrag auch noch, wenn bei anderen Kreditinstituten der gesamte Freistellungsbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Und zuletzt:

Kommt es durch eine unbedachte Verteilung von Freistellungsaufträgen doch einmal zu Abzügen, obwohl der gesamte Freistellungsbetrag eigentlich nicht ausgeschöpft wäre, hilft die nächste Einkommensteuererklärung. Hier nutzen Sie dann das Formular zur Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen, um eine Erstattung zu erhalten.

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