So vermeiden Sie hohe Vorfälligkeitszinsen bei vorzeitiger Umschuldung

Wer einen größeren Kredit beispielsweise für die Finanzierung einer Immobilie bei einer Bank aufnimmt, ist immer auf der Suche nach dem günstigsten Angebot. Dabei kann ein Darlehen, dessen Konditionen noch vor einigen Jahren vom Kreditnehmer als passend angesehen wurden, heute schon nicht mehr die optimale Lösung sein. Hier kann eine Umschuldung helfen.

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Modernes Einfamilienhaus
© 3dman_eu/pixabay.com

Dabei wird noch vor Ablauf der Zinsbindung (häufig 10 Jahre) das Darlehen bei einer Bank abgelöst und von einem anderen Kreditinstitut übernommen. Doch das lässt sich der ursprüngliche Kreditgeber bezahlen: Mit Blick auf den wirtschaftlichen Verlust, den er durch den vorzeitigen und unplanmäßigen Verlust des Darlehens erleidet, stellt er dem Kreditnehmer Vorfälligkeitszinsen, auch Vorfälligkeitsentschädigung genannt, in Rechnung. Und diese Kosten sind meist nicht gerade gering.

Keine gesetzliche Vorgabe zur Höhe der Vorfälligkeitszinsen

Vorfälligkeitszinsen sollen die Bank für den entgangenen zukünftigen Zinsgewinn entschädigen. Die Fälligkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung an sich ist gesetzlich geregelt (BGB § 490 Abs. 2 Satz 3), die Höhe allerdings nicht. Der Bundesgerichtshof hat jedoch schon mehrfach Entscheidungen zu diesem Thema getroffen, die als Leitlinie dienen können. So müssen sich beispielsweise während der Laufzeit getätigte Sondertilgungen positiv auf die Höhe der Vorfälligkeitszinsen auswirken. In einem Urteil vom 19. Januar 2016 (XI ZR 388/14) wurde zugunsten des Darlehensnehmers über die Unwirksamkeit einer Formularklausel über die Nichtberücksichtigung zukünftiger Sondertilgungsrechte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entschieden.

Ordentliches Kündigungsrecht nach zehn Jahren

Nach Ablauf von zehn Jahren kann ein Kredit ordnungsgemäß gekündigt werden, so dass keine Vorfälligkeitszinsen anfallen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt unter § 489 das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Dort heißt es: „Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen(… )in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.“

Online-Rechner bieten ersten Anhaltspunkt

Wer sich über die Höhe der auf ihn zukommenden Vorfälligkeitszinsen informieren möchte, kann für eine ungefähre Einschätzung einen der zahlreichen Online-Rechner, die im Internet angeboten werden, nutzen. Eine professionelle Überprüfung der Vorfälligkeitszinsen übernehmen gegen Gebühr zum Beispiel die Verbraucherzentralen der Länder oder Fachanwälte für Kreditrecht.

Bank schriftlich um Senkung bitten

Steht die Höhe der Vorfälligkeitszinsen, die die Bank verlangt, fest, sollte man diesen Betrag immer genau überprüfen. Zumeist wird dafür ein Expertengutachten benötigt. Scheint die Summe viel zu hoch, sollte man den Kreditgeber informieren und um Senkung bitten. Dieses sollte immer schriftlich geschehen. Mustervordrucke findet man online. Das erstellte Gutachten sollte man seiner Bank dabei vorlegen.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Eine fehlerhaft formulierte Widerrufsbelehrung im Kreditvertrag, auf die Verbraucher seit November 2002 einen Anspruch haben, kann ebenfalls dazu führen, dass bei vorzeitiger Umschuldung keine Vorfälligkeitszinsen berechnet werden dürfen. Das kann beispielsweise die fehlende Adresse des Darlehensgebers sein oder die Missachtung des gesetzlichen Rahmens der Forderungen des Darlehensgebers. Auch eine nicht eindeutig und unvollständig formulierte Widerrufserklärung kann ein Grund sein. In diesem Fall sollte ein Fachanwalt als juristische Unterstützung zu Rate gezogen werden. Ratsam ist es, vorher die eigene Rechtsschutzversicherung auf eine Kostenübernahme zu überprüfen.

Keine Gebühr nach Ende der Zinsbindung

Eine zusätzliche Gebühr für die Ablösung eines Darlehens nach Ablauf der Zinsbindung ist generell unzulässig. Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber in einem aktuellen Urteil (AZ XI ZR 7/19) entschieden. Die Richter des XI. Zivilsenats berieten über die Frage, ob ein Bearbeitungsentgelt für einen Treuhandauftrag bei Darlehensablösung gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse Bestand haben kann. Die Klausel wurde – in dritter Instanz - für unzulässig erklärt. Der Fall hatte zuvor bereits das Landgericht Dortmund und das Oberlandesgericht Hamm beschäftigt. Die als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel halte der Inhaltskontrolle nicht stand, bestätigte das Gericht. Zur Anwendung kommt bei dem Urteil § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Lesen Sie auch: Unzulässige Gebühren bei Umschuldung von Immobilienkrediten

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