5 wichtige Änderungen und Fristen im April

Nicht nur zum 1. Januar eines Jahres gibt es wichtige Änderungen, die Ihr Geld betreffen. Rund um Steuern, Rente und Finanzen gibt es immer wieder Anpassungen und Fristen, die Sie beachten sollten. Wer auf dem Laufenden ist, spart Geld. Der April 2019 ist besonders für Arbeitnehmer und Vermieter interessant.

21.03.2019
  • Lesezeit ca. 2 Minuten
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    21.03.2019
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Kalender
© rawpixel/pixabay.com

Wie heißt es doch so schön: Der April macht, was er will. Egal, ob es um Grundsteuer, Pauschbeträge, Rentenansprüche oder Online-Shopping geht – der launische Monat hat einige Änderungen und Fristen im Gepäck.

1. Sicherer einkaufen mit Mastercard

Mastercard möchte das Online-Shopping sicherer machen. Dazu müssen alle Partnerbanken der Kreditkarten-Gesellschaft ab April 2019 mindestens eine biometrische Identifizierungsmöglichkeit anbieten. Ein Kunde, der mit Mastercard online einkauft, identifiziert sich dann nicht nur per PIN, sondern auch über Gesichtserkennung oder Fingerabdruck.

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2. Ende des 500-Euro-Scheins

Die Herstellung des 500-Euro-Scheins soll beendet werden. Die meisten Zentralbanken des Eurosystems haben die Ausgabe der größten Euro-Note bereits im Januar eingestellt. Lediglich bei der Bundesbank und der Österreichischen Nationalbank sind die Scheine noch bis einschließlich 26. April 2019 zu haben.

3. Jahresmeldung des Arbeitgebers

Arbeitnehmer bekommen spätestens bis Ende April eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Jahresmeldung an die Rentenversicherung. Diese beinhaltet Informationen darüber, wie lange der Arbeitnehmer beschäftigt war und wie viel er verdient hat. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass Arbeitnehmer die Angaben unbedingt überprüfen sollten. Sind sie fehlerhaft oder unvollständig, kann sich das negativ auf die späteren Rentenansprüche auswirken.

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4. Grundsteuererlass für Vermieter

Vermieter, die im Jahr 2018 unverschuldet Mietausfälle hatten, können einen Teilerlass der Grundsteuer erhalten. Allerdings nur auf Antrag. Dieser kann für das vergangene Jahr noch bis zum 1. April gestellt werden. Vermieter müssen den Antrag bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden stellen, in Stadtstaaten sind hingegen die Finanzämter zuständig. Wenn ein vermietetes Objekt komplett ertraglos war, erlässt der Fiskus 50 Prozent der Grundsteuer. Liegen die Mieterträge mehr als 50 Prozent unter dem Rohertrag der Immobilie, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen.

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5. Pauschbetrag für arbeitsbedingten Umzug

Ab dem 1. April gilt ein höherer Pauschbetrag für den arbeitsbedingten Umzug. Wer aus beruflichen Gründen seinen Wohnort wechselt, kann Steuern sparen. Die Pauschale für Verheiratete oder Alleinerziehende wird am 1. April auf 1.622 Euro erhöht (vorher 1.573 Euro). Für Ledige beträgt sie dann 811 Euro (vorher 787 Euro). Darüber hinaus gibt es keinen Zuschlag für jede weitere Person, die im Haushalt lebt. Ziehen zum Beispiel Kinder oder andere Verwandte mit ein, erhöht sich der Pauschbetrag um weitere 357 Euro (vorher 347 Euro). Wenn Kinder in ein anderes Bundesland oder eine andere Stadt umziehen, müssen sie oft Unterrichtsstoff nachholen. Für Nachhilfe, die wegen eines berufsbedingten Umzugs der Eltern anfällt, gibt es ebenfalls einen Pauschbetrag. Dieser steigt zum 1. April 2019 auf 2.045 Euro (vorher 1.984 Euro).

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