Glossar

 

Verlustausgleichsbeschränkung



Entstehen aus einer (Fonds-)Beteiligung Verluste, können diese vom Anleger mit positiven Einkünften verrechnet werden. Seit 1999 gibt es hierbei allerdings einige Einschränkungen. Innerhalb einer Einkunftsart, z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, besteht weiterhin keine Verlustausgleichsbeschränkung. Für den positiven Verlustausgleich mit anderen Einkunftsarten dagegen bestehen Obergrenzen von 50.000 € für Ledige sowie 100.000 € für zusammenveranlagte Verheiratete.

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