Glossar

 

Stiller Gesellschafter



Ein stiller Gesellschafter beteiligt sich an einem Handelsgewerbe mit einer Kapitaleinlage, die in das Vermögen des Gewerbetreibenden übergeht. Der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung, es gibt keinen Gesellschaftseintrag im Handelsregister. Er hat auch keinen Anteil am Betriebsvermögen und trägt somit kein unternehmerisches Risiko. Ein stiller Gesellschafter ist am Gewinn beteiligt, eine Verlustbeteiligung kann vertraglich ausgeschlossen werden. Oft wird ein fester Jahreszins vereinbart. Die von der typischen stillen Beteiligung abgeleitete atypische stille Beteiligung macht die mitunternehmerische Beteiligung am Gewinn und am Verlust sowie an stillen Reserven möglich.

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